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   BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97, 3Z BR 457/97   

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BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97, 3Z BR 457/97 (https://dejure.org/1998,2840)
BayObLG, Entscheidung vom 12.08.1998 - 3Z BR 456/97, 3Z BR 457/97 (https://dejure.org/1998,2840)
BayObLG, Entscheidung vom 12. August 1998 - 3Z BR 456/97, 3Z BR 457/97 (https://dejure.org/1998,2840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 20; BGB § 29
    Beschwerdeberechtigung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Zweimann-GmbH mit hälftiger Beteiligung zur Anfechtung der Bestellung eines Notgeschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Förmliche Beschlussfeststellung, Geschäftsführer, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, Versammlungsleiter, Wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft

Verfahrensgang

  • LG München I - T 12597/97 T 15390/97
  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97, 3Z BR 457/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1259
  • DB 1998, 2359
  • BayObLGZ 1998 Nr. 47
  • BayObLGZ 1998, 179
  • NZG 1998, 944
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 110/82

    Wirksamkeit eines Bestellungswiderrufs

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Die Wirksamkeit der Abberufung der Geschäftsführer hängt vielmehr davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt (BGHZ 86, 177/182; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505/1506; Hachenburg/ Stein GmbHG 8.Aufl. § 38 Rn. 112, 117).

    Auch die analoge Anwendung der §§ 117, 127 HGB ist nach h.M. ausgeschlossen (vgl. BGHZ 86, 177/180; Hamburg OLG GmbHR 1992, 43/45; Scholz/Schneider § 38 Rn. 28 a; Hachenburg/ Stein § 38 Rn. 112).

  • BayObLG, 28.09.1995 - 3Z BR 225/95

    Bestellung eines Notgeschäftsführers bei der GmbH

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Ein dringender Fall ist auch anzunehmen, wenn der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte (BayObLG Rpfleger 1996, 114; Eder GmbH-Handbuch Bd.1 Rn. 549.1).

    Bei der Zerstrittenheit der Beteiligten zu 1 und 2 kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über die Vertretung der Gesellschaft erzielen (vgl. BayObLG BB 1995, 2388/2389; Scholz/Schneider § 6 Rn. 41; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn. 293).

  • OLG München, 03.11.1993 - 7 U 2905/93
    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Durch die Berufung eines Notgeschäftsführers wurden die von der Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführer nicht ihrer Ämter enthoben, unbeschadet der Tatsache, daß sie im Handelsregister gelöscht sind (vgl. OLG Schleswig NJW 1960, 1862; OLG München DB 1994, 320 ; Münch-Komm/Reuter BGB 3.Aufl. § 29 Rn. 12; Palandt/Heinrichs BGB 57.Aufl. § 29 Rn.7).
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Diese Tatsachenwürdigung der Kammer ist ohne Rechtsfehler, an sie ist der Senat deshalb gebunden (vgl. BayObLGZ 1997, 213/217),.
  • BayObLG, 02.06.1976 - BReg. 2 Z 84/75
    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Dieser ist nicht weiter auszudehnen, als dies nach Art und Dringlichkeit des geltend gemachten Bedürfnisses erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1976, 126/130).
  • RG, 24.10.1910 - I 79/10

    1. Kann dem Aufsichtsrate einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch das Statut

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Hierdurch kann das Registergericht dafür Sorge tragen, daß der GmbH die Rückkehr zu geordneten Verhältnissen ermöglicht wird (vgl. RGZ 74, 297/301; OLG Bremen NJW 1955, 1925).
  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Gegen den Beschluß, mit dem ein Notgeschäftsführer bestellt wird, sind außer der Gesellschaft nur Geschäftsführer und Gesellschafter beschwerdeberechtigt (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 232 = NJW-RR 1997, 289 ).
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 209/87

    Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Die Befugnis des Beteiligten zu 1 zur weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BGH NJW 1989, 1860; Keidel/ Kuntze FGG 13.Aufl. § 27 Rn. 10).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    (1) Der Beteiligte zu 2 war jedenfalls als Geschäftsführer der GmbH berechtigt, den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zu stellen (vgl. BayObLGZ 1993, 348/349; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 7.Aufl. Rn. 354; RGRK/Steffen BGB 12.Aufl. § 29 Rn. 3; Lutter/Hommelhoff aaO Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.1992 - 15 U 208/92
    Auszug aus BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97
    Die Wirksamkeit der Abberufung der Geschäftsführer hängt vielmehr davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt (BGHZ 86, 177/182; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505/1506; Hachenburg/ Stein GmbHG 8.Aufl. § 38 Rn. 112, 117).
  • OLG Hamm, 04.12.1995 - 15 W 399/95
  • BayObLG, 06.12.1985 - BReg. 3 Z 116/85

    Vertretungsbefugnis; GmbH-Notgeschäftsführer; Innenverhältnis; Gesellschaft;

  • BayObLG, 07.10.1980 - BReg. 1 Z 24/80
  • BayObLG, 13.08.1991 - BReg. 3 Z 91/91
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

    Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw. Amtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren erscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines Vorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in verschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände miteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259 [1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

    Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum Vereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der Vereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu allgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280 [281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Die Entscheidung über die Auswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179 [184]).

    Die Rechtsmacht des Registergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur Bestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968, 200 [207]).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

    Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw. Amtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren erscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines Vorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in verschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände miteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259 [1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

    Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum Vereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der Vereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu allgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280 [281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Die Entscheidung über die Auswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179 [184]).

    Die Rechtsmacht des Registergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur Bestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968, 200 [207]).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

    Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw. Amtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren erscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines Vorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in verschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände miteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259 [1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

    Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum Vereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der Vereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu allgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280 [281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Die Entscheidung über die Auswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179 [184]).

    Die Rechtsmacht des Registergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur Bestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968, 200 [207]).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

    Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw. Amtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren erscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines Vorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in verschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände miteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259 [1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

    Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum Vereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der Vereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu allgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280 [281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Die Entscheidung über die Auswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179 [184]).

    Die Rechtsmacht des Registergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur Bestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968, 200 [207]).

  • BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 100/01

    Zur Satzung eines eingetragenen Vereins

    Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen (vgl. BayObLG, GmbHR 1998, 1123/1124).
  • OLG München, 11.09.2007 - 31 Wx 49/07

    Bestellung eines Notgeschäftsführers

    Ferner muss ein dringender Fall gegeben sein, der nur anzunehmen ist, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte (vgl. BayObLGZ 1998, 179/183; Staudinger/Weick BGB Bearbeitungsstand 2005 § 29 Rn. 7).

    Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen zu lösen (BayObLGZ 1998, 179/184; OLG Frankfurt GmbHR 2006, 204/205).

    Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vor, ist das Gericht verpflichtet, die Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers auf das sachlich Notwendige zu beschränken, um den Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter nicht weiter auszudehnen, als dies nach Art und Dringlichkeit des geltend gemachten Bedürfnisses erforderlich ist (BayObLGZ 1998, 179/186).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2016 - 3 Wx 302/15

    Bestellung eines Notgeschäftsführers wegen unklarer Vertretung einer GmbH;

    Ein Gesellschaftergeschäftsführer einer Zweipersonen-GmbH mit hälftiger Beteiligung ist berechtigt, den Gerichtsbeschluss über die Bestellung eines Notgeschäftsführers anzufechten, wenn er den ihn betreffenden Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung angefochten hat (BayObLG NJW-RR 1999, 1259 ff.; GK GmbHG - Paefgen, 2013, § 6 Rdnr. 94).

    Im letztgenannten Fall ist das Notbestellungsverfahren, sofern die weiteren Erfordernisse vorliegen, durchaus eröffnet (zu allem Vorstehenden: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 ff.; OLG München FGPrax 2007, 281 ff.; OLG Frankfurt FGPrax 2006, 81 f.; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 35 Rdnr. 7a; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl. 2012, vor § 35 Rdnr. 13-16 und 21; Scholz-Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 6 Rdnr. 94-103; GK GmbHG-Paefgen a.a.O., Rdnr. 82-87 und 93).

  • OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12

    Antrags- und Beschwerdebefugnis von Vorstandsmitgliedern eines Vereins im

    Allerdings ist umstritten, ob das Gericht in solchen Fällen zwingend so viele Mitglieder zur Ergänzung des Vorstandes zu bestellen hat, wie es nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich ist (dafür Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, Rn. 299; dagegen Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 352 Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 2267 - jeweils unter Berufung auf KG, OLGZ 1965, 332 und OLGZ 1968, 200/207; Stöber ferner unter Berufung auf BayObLG, NJW-RR 1999, S. 1259/1261; OLG Köln, Rpfleger 2002, S. 569/571).

    Das Bayerische Oberste Landgericht hat in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1998 (NJW-RR 1999, S. 1259 ff.) ebenfalls nicht die Auffassung vertreten, bei satzungsmäßig vorgeschriebener Gesamtvertretung müsse nur eine Person als Notvorstand bestellt werden, wenn keine Vorstandsmitglieder mehr vorhanden seien.

  • OLG Zweibrücken, 12.04.2001 - 3 W 23/01

    Insolvenz - Bestellung eines Notgeschäftsführers - dringender Fall -

    a) Im Ausgangspunkt gehen die Vorinstanzen mit Recht davon aus, dass das Gericht am Sitz des Handelsregisters nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur auf Antrag eines Gesellschafters in entsprechender Anwendung von § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1996, 114; NJW-RR 1998, 1254; NJW-RR 1999, 1259, 1260; OLG Düsseldorf FG-Prax 1997,, 157; OLG Hamm NJW-RR 1996, 996; KG BB 2000, 998 jew. m.w.Nw.) Voraussetzung für eine Bestellung ist, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist.

    Ein dringender Fall ist auch anzunehmen, wenn der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Bestellung eines Notgeschäftsführers Schaden drohen würde oder eine, alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1998, 1254 sowie NJW-RR 1999, 1259, 1260 jew. m.w.N).

    Nach der Rechtsprechung soll die Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO die eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB nicht ausschließen, da § 57 ZPO gegenüber §,29 BGB subsidiär sei (so im Anschluss an das OLG Celle aaO BayObLG NJW-RR 1999, 1259, 1261; KG aaO).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 20 W 309/13

    Antragsrechts Staatsanwaltschaft auf Notgeschäftsführerbestellung

    Dabei hat das Gericht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 BGB eng auszulegen, weil die Ernennung eines Notgeschäftsführers einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff in die Gesellschaftsautonomie und das Bestellungsrecht der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) darstellt (vgl. insgesamt u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 27.07.2005, a.a.O; OLG München, Beschluss vom 11.09.2007, Az. 31 Wx 49/07; BayObLG, Beschluss vom 28.09.1995, Az. 3Z BR 225/95 und vom 12.08.1998, Az. 3 Z BR 456/97; jeweils zitiert nach juris).

    Daneben kann die Ursache aber auch in seiner sonstigen Verhinderung, die Geschäftsführung für eine gewisse Dauer wahrzunehmen, liegen (sog. faktische Geschäftsführerlosigkeit); der Geschäftsführer ist in diesem Fall zwar formal im Amt, jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, sein Amt auszuüben (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.11.1965, Az. 6 W 363/65 in GmbHR 1966, 141 f., BayObLG Beschluss vom 12.08.1998, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.04.2001, Az. 3 W 23/01, in ZIP 2001, 973 ff.).

  • BayObLG, 19.06.2001 - 3Z BR 48/01

    Zulässigkeit der Amtslöschung einer Eintragung im Handelsregister

  • OLG Dresden, 11.12.2001 - 2 W 1848/01

    Bestellung; Geschäftsführer; Notgeschäftsführer; GmbH; Klage; Besonderer

  • BayObLG, 16.02.2000 - 3Z BR 389/99

    Zur Anmeldung im Handelsregister

  • OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05

    Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte

  • OLG Frankfurt, 09.01.2001 - 20 W 421/00

    Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung für

  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 30/02

    Kapitalerhöhung anläßlich Euro-Umstellung von Stammkapital und Geschäftsanteile

  • OLG Zweibrücken, 22.01.2007 - 4 W 6/07

    Rechtsstreit: Ausgeschlossene Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH bei

  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 76/99

    Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis eines Notgeschäftsführers

  • ArbG Freiburg, 29.10.2007 - 2 Ca 478/04

    Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO

  • OLG Köln, 20.01.2006 - 2 Wx 44/05

    UWG-Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

  • OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 280/05

    Gesellschaftsrecht: Voraussetzungen der Bestellung eines Notgeschäftsführers für

  • OLG München, 30.03.2009 - 31 Wx 21/09

    Handelsregisterverfahren: Beschwerdebefugnis bei Zurückweisung der Anmeldung

  • OLG Köln, 18.02.2003 - 22 U 138/02

    Wohnraummietrecht bei Anmietung von Räumen durch gemeinnützigen Verein zu

  • BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03

    Rechtsfolgen des Beschlusses über Umwandlung einer AG in eine KG

  • OLG Köln, 27.07.2005 - 19 W 32/05

    Prozesspflegschaft bei Wegfall des gesetzlichen Vertreters der beklagten

  • OLG München, 14.07.2005 - 31 Wx 12/05

    Beschränkung des Aufgabenkreises des gerichtlich bestellten Notliquidators der

  • BayObLG, 09.04.2002 - 3Z BR 39/02

    Nachweis freier Verfügbarkeit eingezahlter Beträge - Bestätigungsvermerk des

  • KG, 26.05.2009 - 1 W 123/08

    Pflegschaft: Bestellung für unbekannte Aktionäre einer in Liquidation

  • BayObLG, 14.09.1999 - 3Z BR 158/99

    Abberufung eines Geschäftsführers/Notgeschäftsführers

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